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Die „DGUV Information 304-001“ ist speziell darauf ausgerichtet, Richtlinien für die Erste-Hilfe-Ausbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder zu bieten. Sie enthält Anforderungen und Inhalte, die auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern in Notfallsituationen eingehen. Hier einige wichtige Aspekte dieser spezifischen Ausbildung:
Die Zielgruppe für diese Ausbildung sind Erzieherinnen, Erzieher, Lehrerinnen, Lehrer und sonstiges Personal in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder.
Typische Kinderkrankheiten und Verletzungen zu erkennen und angemessen zu behandeln.
Bei Notfällen, die häufig bei Kindern auftreten (wie Erstickungsgefahr, Vergiftungen, Krampfanfälle), effektiv zu handeln.
Besonderheiten der Ersten Hilfe bei Säuglingen und Kindern.
Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit, Atemnot und Atemstillstand bei Kindern.
Erkennen und Behandeln von akuten Krankheitsbildern, die vorrangig bei Kindern auftreten.
Praktische Übungen zur Ersten Hilfe bei Kindern, um die Handlungssicherheit im Notfall zu erhöhen.
Da Kinder keine kleinen Erwachsenen sind, beinhaltet die Erste-Hilfe-Ausbildung spezifische Techniken und Herangehensweisen, die auf ihre körperlichen und psychologischen Bedürfnisse eingehen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die emotionale Betreuung von Kindern in Notfallsituationen.
Die Ausbilder in dieser spezifischen Erste-Hilfe-Ausbildung müssen nicht nur allgemein qualifiziert sein, sondern auch spezielle Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Kindernotfällen besitzen.
Einrichtungen, die Kinder betreuen, sind rechtlich verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern auszubilden und regelmäßig weiterzubilden, um die Sicherheit und das Wohlergehen der ihnen anvertrauten Kinder jederzeit gewährleisten zu können.
Die DGUV 304-001 stellt sicher, dass das Personal in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen nicht nur in der Lage ist, Erste Hilfe zu leisten, sondern dass diese auch den speziellen Anforderungen bei der Betreuung von Kindern entspricht.
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